Anfang Mai 2021 hat der NRW-Finanzminister bekannt gegeben, dass sich das Land für das Bundesmodell der Grundsteuerreform entschieden hat. Wir erläutern, was das für die Grundstückseigentümer und Mieter bedeutet.

Die Länderöffnungsklausel hätte es dem Land NRW ermöglicht, auch eine andere Berechnungsmethode zu wählen, wie z.B. Bayern mit dem reinen Flächenmodell. Die Umsetzung des Bundesmodells in NRW erfolgt ohne ein eigenes Gesetzgebungsverfahren.

Das Bundesmodell, welches ab 01.01.2025 gilt, basiert auf dem sogenannten Ertragswertverfahren: in die Berechnung fließen Bodenwert, Fläche der Immobilie, Nettokaltmiete und Alter des Hauses ein.

Das Bundesfinanzministerium will für die Ermittlung der Nettokaltmieten die einzelnen Gemeinden auf Basis von Daten des Statistischen Bundesamts in Mietniveaustufen einteilen. Die erforderlichen Daten der Grundstückseigentümer werden auf ein Minimum reduziert.

Es soll eine online-Plattform mit einer Zusammenstellung der wesentlichen Daten aus Katasterämtern und Gutachterausschüssen geben, die Grundstückseigentümer abfragen können. Die Finanzämter ermitteln aus den Daten einen Steuermessbetrag, der von den Gemeinden mit den von ihnen festgelegten Hebesätzen multipliziert wird und die Grundsteuer ergibt. 

Im Einzelfall kommt es zu Mehr- oder Minderbelastungen

Vor Herausforderungen wird derjenige stehen, der Grundstücke in verschiedenen Bundesländern mit unterschiedlichen Grundsteuermodellen hat. Diverse Länder machen von der Öffnungsklausel Gebrauch: neben dem modifizierten Bodenwertmodell in Baden-Württemberg, dem Fläche/Lagemodellen von Niedersachsen und Hamburg, dem Nutzungsartmodell in Sachsen ist auch Platz für ein Flächen-Faktor-Modell in Hessen.

Die Reform soll insgesamt kostenneutral ausfallen, aber es wird im Einzelfall zu Mehr- oder  Minderbelastungen gegenüber dem aktuellen Status kommen. Vermieter können die Grundsteuer als Betriebskosten an ihre Mieter weiterbelasten.

Bewohner in Großstädten müssen tendenziell mit höheren Belastungen rechnen, ebenso Besitzer von klassischen Einfamilienhäusern, insbesondere in guten, d.h. begehrten und damit teuren Lagen. Bewohner von strukturschwachen Gegenden könnten zukünftig geringer belastet werden, vorausgesetzt die Kommunen heben nicht bei Finanznot die Hebesätze an. 

Die Neubewertung der Grundstücke beginnt am 01.01.2022, wundern Sie sich also nicht, wenn Sie zur Abgabe einer Grundsteuererklärung aufgefordert werden. Bis zum Inkrafttreten 2025 vergehen dann noch bis zu drei Jahre!  

Wir halten Sie auf dem Laufenden,

Ihre Claudia Rottländer 

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ist geschäftsführende Gesellschafterin der DORNBACH Treuhand GmbH & Co. KG in Bergisch Gladbach. Neben der Gestaltungsberatung ist das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht ein Schwerpunkt ihrer Tätigkeit.

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