Mit einem neuen Gesetz steht es jetzt auch Personengesellschaften offen, sich bei der Ertragssteuer mit Kapitalgesellschaften gleich stellen zu lassen. Das wirkt zunächst verlockend, ist aber mit einigen Stolperfallen verbunden – und sollte daher gründlich bedacht werden.
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts eröffnet der Gesetzgeber Personenhandelsgesellschaften in der Rechtsform von oHG, KG, GmbH & Co. KG (soweit also nicht vermögensverwaltend) oder Partnerschaftsgesellschaft nun erstmals die Möglichkeit, dieselben steuerlichen Regelungen in Anspruch nehmen zu können wie Kapitalgesellschaften.
Der neu eingefügte, antragsgebundene § 1a KStG bewirkt einen fiktiven Formwechsel und ermöglicht damit eine niedriger belastete Thesaurierung erwirtschafteter Gewinne.
Was auf ersten Blick verlockend ist, will allerdings wohl bedacht sein.
Rechtsform
Der unwiderrufliche Antrag kann nur für Gesellschaften in den o.g. Rechtsformen gestellt werden, gilt also nicht für GbR, Erbengemeinschaften, (atypische stille) Innengesellschaften und Einzelunternehmen. Für einzelne Gesellschafter/Mitunternehmer einer optierenden Gesellschaft besteht kein Wahlrecht, es gilt „alle oder keiner“.
Der Antrag ist spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres zu stellen (erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022 möglich).
Steuerarten
Die Option wirkt nur im Ertragsteuerbereich, nicht hingegen bei Grunderwerbsteuer und Erbschaftsteuer.
Stolperfallen
Die fiktive Einbringung ist zu Buchwerten, also steuerfrei, möglich, allerdings gelten dann die Fristen des Umwandlungssteuerrechts. Entsprechend führen Rückoption und Veräußerung der Anteile innerhalb der 7-Jahresfrist zu einer Besteuerung des Einbringungsgewinns.
Da es bei Kapitalgesellschaften kein Sonderbetriebsvermögen gibt, fällt dieses bei Option grundsätzlich weg und die aufzudeckenden stillen Reserven sind zu versteuern (Zwangsentnahme). Die zeitgleiche Überführung von Sonderbetriebsvermögen in ein Einzelunternehmen bzw. anderes Betriebsvermögen soll lt. Finanzverwaltung der Buchwertfortführung entgegenstehen, d.h. auch hier Besteuerung stiller Reserven!
Bei negativem Steuerbilanzkapital kommt es zu einer Teilaufdeckung der stillen Reserven, da das eingebrachte Vermögen mindestens EUR 0 betragen muss.
Das Steuerbilanzkapital wird zum steuerlichen Einlagekonto der Gesellschaft. In der Folge ist eine Entnahme von zuvor eingelegtem Kapital für den einzelnen Gesellschafter im Modell nicht vorgesehen. Eine steuerneutrale Entnahme scheidet aus, soweit ausschüttbarer Gewinn vorliegt. Dies muss bei Einschätzung der Sinnhaftigkeit der Option wohl überlegt werden und dürfte die Bereitschaft von Gesellschaftern in Krisensituationen Geld einzuschießen nicht erhöhen.
Ob eine optierende Gesellschaft im Konzern Organgesellschaft sein kann, ist derzeit noch nicht geklärt.
Einen willentliche Rückkehr (Rückoption) nach 7 Jahren ist auf Antrag möglich.
Fazit
Wo viel Licht ist, ist auch viel Schatten: die Inanspruchnahme der Option will wohlbedacht sein und ist in vielen Fällen mit ungewollter Realisierung stiller Reserven und damit einhergehende Besteuerung verbunden.
Struktur der Gesellschaft und Interessen der Gesellschafter sind genau zu analysieren, gesellschaftsvertragliche Regelungen zu überdenken/ändern, …
Es ist keine einfache Entscheidung, auch wenn der Gesetzgeber dafür keinen Gang zum Notar vorsieht!
Wir beraten Sie gerne,
Ihre Claudia Rottländer
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