Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurden zentrale Fragen des Gemeinnützigkeitsrechts reformiert. Dabei wurden unter anderem der Katalog gemeinnütziger Zwecke erweitert und der Übungsleiterfreibetrag angehoben. Wir geben einen kurzen Überblick.
Katalog der gemeinnützigen Zwecke
Die gemeinnützigen Zwecke wurden erweitert um
- die Förderung des Klimaschutzes
- die Förderung der Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität bzw. Orientierung diskriminiert werden
- die Förderung der Ortsverschönerung
- die Förderung des Freifunks
- die Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen
Zeitnahe Mittelverwendung für kleine gemeinnützige Körperschaften
Für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen unter EUR 45.000 gilt das vorstehende Gebot zukünftig nicht mehr.
Mittelweitergabe
Die Mittelweitergabe wird nunmehr einheitlich in § 58 Nr. 1 AO nF geregelt. Wer seine Mittel ausschließlich weitergeben will, muss dies zukünftig in der Satzung als Art der Zweckverwirklichung regeln.
Neu eingefügt wurde § 58 a AO zum Vertrauensschutz bei Mittelweitergaben.
Einnahmen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb
Die Grenze zur Ertragsteuerpflicht wurde auf EUR 45.000 brutto angehoben.
Katalog der Zweckbetriebe
In den Katalog wurden nunmehr die Fürsorge für psychische und seelische Erkrankungen bzw. Behinderungen sowie die Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Unterbringung von Flüchtlingen aufgenommen.
Sonderausgabenabzug
Für Beträge bis zu EUR 300 genügt nach § 10b EStG der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank.
Ehrenamtliche Tätigkeiten
Der Übungsleiterfreibetrag wurde auf EUR 3.000 und die Ehrenamtspauschale auf EUR 840 p.a. angehoben.
Zuwendungsempfängerregister
zum 01.01.2024 wird ein zentrales Register von Körperschaften, die die Voraussetzungen der §§ 51-68 AO oder des § 34 g EStG erfüllen, errichtet, welches vom Bundeszentralamt für Steuern geführt wird.
Ablehnung der Feststellung der Gemeinnützigkeit
Sofern die tatsächliche Geschäftsführung gegen die Satzung verstößt kann nunmehr nach § 60a Abs. 6 AO die Feststellung der Gemeinnützigkeit abgelehnt werden.
Wir beraten Sie gerne,
Ihre Claudia Rottländer
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