Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurden zentrale Fragen des Gemeinnützigkeitsrechts reformiert. Dabei wurden unter anderem der Katalog gemeinnütziger Zwecke erweitert und der Übungsleiterfreibetrag angehoben. Wir geben einen kurzen Überblick.

Katalog der gemeinnützigen Zwecke

Die gemeinnützigen Zwecke wurden erweitert um 

  • die Förderung des Klimaschutzes
  • die Förderung der Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität bzw. Orientierung diskriminiert werden
  • die Förderung der Ortsverschönerung
  • die Förderung des Freifunks
  • die Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen

Zeitnahe Mittelverwendung für kleine gemeinnützige Körperschaften

Für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen unter EUR 45.000 gilt das vorstehende Gebot zukünftig nicht mehr. 

Mittelweitergabe

Die Mittelweitergabe wird nunmehr einheitlich in § 58 Nr. 1 AO nF geregelt. Wer seine Mittel ausschließlich weitergeben will, muss dies zukünftig in der Satzung als Art der Zweckverwirklichung regeln.

Neu eingefügt wurde § 58 a AO zum Vertrauensschutz bei Mittelweitergaben.

Einnahmen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb  

Die Grenze zur Ertragsteuerpflicht wurde auf EUR 45.000 brutto angehoben.

Katalog der Zweckbetriebe

In den Katalog wurden nunmehr die Fürsorge für psychische und seelische Erkrankungen bzw. Behinderungen sowie die Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Unterbringung von Flüchtlingen aufgenommen.

Sonderausgabenabzug 

Für Beträge bis zu EUR 300 genügt nach § 10b EStG der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank.

Ehrenamtliche Tätigkeiten

Der Übungsleiterfreibetrag wurde auf EUR 3.000 und die Ehrenamtspauschale auf EUR 840 p.a. angehoben.

Zuwendungsempfängerregister

zum 01.01.2024 wird ein zentrales Register von Körperschaften, die die Voraussetzungen der §§ 51-68 AO oder des § 34 g EStG erfüllen, errichtet, welches vom Bundeszentralamt für Steuern geführt wird.  

Ablehnung der Feststellung der Gemeinnützigkeit

Sofern die tatsächliche Geschäftsführung gegen die Satzung verstößt kann nunmehr nach § 60a Abs. 6 AO die Feststellung der Gemeinnützigkeit abgelehnt werden.

Wir beraten Sie gerne,

Ihre Claudia Rottländer 

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DORNBACH ist eine überregional tätige Unternehmensgruppe in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Rechtsberatung und Unternehmensberatung. National ist das Unternehmen mit mehreren Standorten  vertreten und beschäftigt insgesamt 400 erfahrene Wirtschaftsprüfer und Steuerberater im Verbund mit spezialisierten Rechtsanwälten und IT-Beratern. Dornbach betreut neben Privatpersonen vorwiegend mittelständische Unternehmen, Unternehmen der öffentlichen Hand sowie gemeinnützige Einrichtungen.

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ist geschäftsführende Gesellschafterin der DORNBACH Treuhand GmbH & Co. KG in Bergisch Gladbach. Neben der Gestaltungsberatung ist das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht ein Schwerpunkt ihrer Tätigkeit.

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