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Das neue Jahr hält wieder einige Änderungen für Arbeitgeber und Selbständige bereit. Hier ein kurzer Überblick.
Kleinunternehmergrenze
Ab dem 1.1.2020 wird die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer von EUR 17.500 auf EUR 22.000 angehoben. Der Umsatz im laufenden Kalenderjahr darf EUR 50.000 voraussichtlich nicht überschreiten.
Kurzfristige Beschäftigung
Bei kurzfristigen Beschäftigungen ist ab 2020 die pauschale Lohnsteuer von 25% bis zu einem durchschnittlichen Arbeitslohn von EUR 120 Euro möglich (bislang EUR 72). Der pauschalierungs-fähige durchschnittliche Stundenlohn steigt von 12 Euro auf 15 Euro.
Midi-Jobber
Oberhalb der Minijob-Grenze von EUR 450 pro Monat, entsteht für den Arbeitgeber ein normales sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Für den Arbeitnehmer gelten im Übergangsbereich bis zu einem Verdienst von EUR 1.300 günstigere Vorschriften mit reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen (sogenannte Gleitzone). Ab 01. Januar 2020 gilt für Beschäftigte in diesem Übergangsbereich der neue Faktor 0,7547.
Job-Ticket
Die Pauschalversteuerungsmöglichkeit mit 25% besteht ab 2020 für Job-Tickets, aber auch für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr. Die pauschal besteuerten Zuschüsse werden nicht auf die Entfernungspauschale angerechnet, mindern also nicht den Werbungskostenabzug.
Mindestlohn
Der Mindestlohn (gilt auch für Minijobs) steigt zum 1.1.2020 von EUR 9,19/Std. auf EUR 9,35 EUR/Std., d.h. die maximale Arbeitszeit pro Monat beträgt 48,13 Std..
Mindestvergütung für Auszubildende
Auszubildende erhalten künftig eine Mindestvergütung, die im ersten Ausbildungsjahr monatlich EUR 515 beträgt. In 2021 erhöht sie sich auf EUR 550, 2022 auf EUR 585 und 2023 auf EUR 620. Im Verlauf der Ausbildung erhöht sich die Mindestvergütung um 18% im zweiten Jahr, um 35% im dritten und um 40% im vierten Ausbildungsjahr.
Gesundheitsförderung durch Arbeitgeber
Die zusätzlich gewährten Arbeitgeberleistungen in diesem Bereich sind ab 2020 bis zu EUR 600 pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber darf die Kosten ersetzen für
- Gesundheitskurse zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes, die sog. Primärprävention nach § 20 Abs. 1 SGB V und
- für die betriebliche Gesundheitsförderung nach § 20a SGB V
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Ihre Claudia Rottländer
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