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Claudia Rottländer, geschäftsführende Gesellschafterin der DORNBACH Treuhand GmbH & Co. KG

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Schon im Studium und in der Ausbildung kann es zu komplexen steuerrechtlichen Fragen kommen. Bei Stipendien, beim Kindergeld oder bei der Versicherung.

Stipendiumszahlungen zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts mindern laut einem Urteil des Finanzgericht  Köln nicht die Werbungskosten für eine Zweitausbildung:

Der Kläger erhielt für seine Zweitausbildung monatlich 750 Euro Aufstiegsstipendium aus Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Den Jahresbetrag zog das Finanzamt von den erklärten Studienkosten ab, die der Kläger als „vorweggenommene” Werbungskosten bei der Einkommensteuer geltend gemacht hatte.

Der 1. Senat des FG Köln reduzierte die Anrechnung des Stipendiums um 70 Prozent. Die Stipendiumsleistungen würden nämlich sowohl für die Kosten der allgemeinen Lebensführung als auch zur Bestreitung von Bildungsaufwendungen gezahlt. Nur soweit Bildungsaufwendungen ausgeglichen würden, lägen keine Werbungskosten vor. Die nicht anzurechnenden Beträge ermittelte das Gericht anhand der allgemeinen Lebenshaltungskosten eines Studenten.

 Kindergeld bei neben der Ausbildung ausgeübter Erwerbstätigkeit

Bei volljährigen Kindern, die bereits einen ersten Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang erlangt haben, setzt der Kindergeldanspruch voraus, dass der weitere Ausbildungsgang noch Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist und die Ausbildung die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes bildet.

Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 11. Dezember 2018 entschieden hat, wird dagegen kein Kindergeldanspruch begründet, wenn von einer berufsbegleitenden Weiterbildung auszugehen ist, da bereits die Berufstätigkeit im Vordergrund steht und der weitere Ausbildungsgang nur neben dieser durchgeführt wird. Das FG Düsseldorf hat in gleichem Zusammenhang ein Urteil zur Weiterbildung zum Bankfachwirt gefällt.

Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes und Berücksichtigungsfähigkeit bei den Eltern

Neben den eigenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen können Eltern auch die Beiträge ihres Kindes als eigene Sonderausgaben absetzen, sofern sie die Beiträge im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung getragen haben und das Kind steuerlich anerkannt ist.

In einem vom BFH entschiedenen Fall ging ein volljähriges (steuerlich anerkanntes) Kind, das im elterlichen Haushalt wohnte, einer Berufsausbildung nach. Der Arbeitgeber behielt Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von der Ausbildungsvergütung ein, die das Kind zunächst in seiner eigenen Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend machte. Da sie sich dort nicht auswirkten, wollten die Eltern die Versicherungsbeiträge im Rahmen ihrer eigenen Einkommensteuerfestsetzung zu berücksichtigen. Sie argumentierten, dass sie ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind durch Naturalunterhalt erbracht hätten.

Der BFH lehnte einen Sonderausgabenabzug bei den Eltern ab, da sie die Versicherungsbeiträge nicht selbst getragen hatten. Ein Abzug bei den Eltern komme nur in Betracht, wenn die Beiträge von ihnen tatsächlich gezahlt oder dem Kind tatsächlich erstattet worden seien. Die Gewährung von Naturalunterhalt hingegen genüge nicht für einen entsprechenden Abzug.

Anmerkung: Sofern Eltern also den Sonderausgabenabzug für Versicherungsbeiträge des Kindes bei sich geltend machen wollen, müssen sie den tatsächlichen Geldabfluss nachweisen können. Werden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge direkt von der Ausbildungsvergütung des Kindes einbehalten, müssen Eltern ihrem Kind den Beitrag erstatten. Die Erstattung muss nachweisbar sein (Bankauszug).

Wir beraten Sie gerne, Ihre Claudia Rottländer

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DORNBACH ist eine überregional tätige Unternehmensgruppe in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Rechtsberatung und Unternehmensberatung. National ist das Unternehmen mit mehreren Standorten  vertreten und beschäftigt insgesamt 400 erfahrene Wirtschaftsprüfer und Steuerberater im Verbund mit spezialisierten Rechtsanwälten und IT-Beratern. Dornbach betreut neben Privatpersonen vorwiegend mittelständische Unternehmen, Unternehmen der öffentlichen Hand sowie gemeinnützige Einrichtungen.

DORNBACH Treuhand GmbH & Co. KG
Gronauer Mühlenweg 1, 51465 Bergisch Gladbach
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ist geschäftsführende Gesellschafterin der DORNBACH Treuhand GmbH & Co. KG in Bergisch Gladbach. Neben der Gestaltungsberatung ist das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht ein Schwerpunkt ihrer Tätigkeit.

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