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Aktuelle Urteile und die Finanzverwaltung kommen Arbeitnehmern bei den Themen Arbeitszimmer, Vermietung als Homeoffice und private Kfz-Nutzung entgegen.
Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in den eigenen vier Wänden hatte bei Veräußerung des Eigenheims bislang die anteilige Versteuerung des Veräußerungsgewinns zur Folge. Dies beruht darauf, dass die Finanzverwaltung das Arbeitszimmer als selbständiges Wirtschaftsgut betrachtet und bei An- und verlauf des Objekts innerhalb von 10 Jahren eine steuerpflichtige Veräußerung als realisiert sieht.
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln aus 2018 hingegen stellt das in den privaten Wohnbereich integrierte Arbeitszimmer kein selbständiges Wirtschaftsgut dar, da es insbesondere nicht einzelveräußerbar ist. Zudem stehe eine Besteuerung auch im Widerspruch zum generellen Abzugsverbot der Kosten für das häusliche Arbeitszimmer.
Der Bundesfinanzhof muss im Revisionsverfahren entscheiden. In gleich gelagerten Fällen sollte Einspruch und Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
Vermietung als Homeoffice
In einem neuen BMF-Schreiben werden die Grundsätze der einkommensteuerlichen Beurteilung der Vermietung eines Arbeitszimmers oder einer als Homeoffice genutzten Wohnung durch einen Arbeitnehmer an einen Arbeitgeber festgelegt. Danach gelten die Einnahmen insbesondere dann als solche aus nichtselbständiger Tätigkeit, wenn der Arbeitnehmer über einen weiteren Arbeitsplatz im Unternehmen verfügt und die Nutzung des Homeoffice vom Arbeitgeber lediglich geduldet oder gestattet wird.
Hingegen sollen Einkünfte aus Vermietung vorliegen, wenn ein vorrangiges betriebliches Interesse des Arbeitgebers vorliegt. Anhaltspunkt hierfür ist beispielsweise, wenn im Unternehmen kein geeigneter Arbeitsplatz für den Arbeitnehmer vorhanden ist und eine schriftliche Mietvereinbarung besteht.
Für den Fall, dass es bei der Vermietung an der Einkunftserzielungsabsicht mangelt (negative Überschussprognose), handelt es sich um steuerlich unbeachtliche Vorgänge auf der privaten Ebene!
Im Fall der Vermietungseinkünfte stellen die mit dem Homeoffice verbundenen Aufwendungen Werbungskosten dar (grundsätzlich nicht beschränkt). Im Fall der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit sind die Aufwendungen nur bis zu EUR 1.250 berücksichtigungsfähig.
Geldwerter Vorteil eines Dienstwagens
Zuzahlungen des Arbeitnehmers für die außerdienstliche Nutzung eines Dienstwagens mindern den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Ebenso ist es, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne (individuelle) Kosten (hier: Kraftstoffkosten) des betrieblichen PKW trägt. Der Umstand, dass der geldwerte Vorteil aus der Kfz-Überlassung nach der 1 %-Regelung ermittelt worden ist, steht dem nicht mehr entgegen.
Der Wert des geldwerten Vorteils aus der Dienstwagenüberlassung durch Zuzahlungen des Arbeitnehmers kann lediglich bis zu einem Betrag von 0 € gemindert werden. Ein geldwerter Nachteil kann aus der Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung nicht entstehen.
Dies gilt im übrigen nicht nur für aktive Arbeitnehmer, sondern auch für Pensionäre, denen der frühere Arbeitgeber ein Kraftfahrzeug gegen Nutzungsentgelt und Versteuerung eines geldwerten Vorteils überlässt, sofern der Pensionär eigene Nutzungsentgelte wie z.B. Kraftstoff und/oder Versicherungsprämien selbst aufwendet.
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Ihre Claudia Rottländer

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