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Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 entschieden, dass die Bemessung der Grundsteuer bis Ende 2019 neu zu regeln ist. Die Finanzverwaltung hätte dann Zeit bis 2024, die neuen Regeln umzusetzen. Nun haben sich Bund und Länder fast überraschend auf die Eckpunkte der Grundsteuer-Reform geeinigt.
Durch die Neuregelung von Grundsteuer- und Bewertungsrecht soll eine faire und sozial gerechte Steuerlastverteilung gewährleistet werden, die zugleich verfassungskonform ist. Ab Ostern soll der bis dahin vorzulegende Gesetzentwurf im Bundestag beraten werden.
Im Kompromissmodell sollen Grundstückswerte, Alter von Gebäuden und durchschnittliche Mietkosten berücksichtigt werden:
Bei Wohngrundstücken wird zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen an die durchschnittliche Nettokaltmiete aus dem Mikrozensus des Statistischen Bundesamts angeknüpft. Die tatsächliche Nettokaltmiete wird angesetzt, wenn diese bis zu 30% unterhalb der durchschnittlichen Nettokaltmiete liegt. Sofern die Miete mehr als 30% unter der durchschnittlichen Miete liegt, ist die um 30% geminderte durchschnittliche Nettokaltmiete zu berücksichtigen.
Das Baujahr spielt ebenfalls eine Rolle (vor bzw. nach 1948).
Die Bewertung von Grund und Boden richtet sich nach den Bodenrichtwerten der örtlichen Gutachterausschüsse. Hier können von der Finanzverwaltung auch Vorgaben zur Bestimmung von Bodenrichtwertzonen gemacht werden. Sofern das mittlere Bodenwertniveau von Kommunen unter dem Landesdurchschnitt liegt, kann optional das örtlich ermittelte mittlere Bodenrichtwertniveau als „Ortsdurchschnittswert“ angesetzt werden (de-minimis-Regelung).
Können für gemischt genutzte Grundstücke keine ortsüblichen Mieten ermittelt werden, soll auf Basis eines vereinfachten Sachwertverfahrens (8 statt bisher 30 Angaben) ein Wert errechnet werden.
Die Reform soll aufkommensneutral gestaltet werden, die Steuermesszahl für die Grundstücksarten soll regelmäßig überprüft und angepasst werden.
Für die Grundsteuer A der Land- und Forstwirtschaft soll ein Ertragswertverfahren eingeführt werden und die Kommunen sollen eine Grundsteuer C für unbebaute baureife Grundstücke erheben dürfen (Spekulationssteuer).
Der Kompromiss ist derzeit nicht mehr als ein Arbeitspapier. Es bleibt zu hoffen, dass in der endgültigen Ausgestaltung die Aufkommensneutralität tatsächlich erhalten und mit einem ökonomischen Erhebungsaufwand realisiert werden kann.
Wir bleiben für Sie am Ball,
Ihre Claudia Rottländer

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