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In Zeiten der Globalisierung sind viele Arbeitnehmer nicht nur innerhalb des Ansässigkeitsstaats für ihre Unternehmen unterwegs. Damit stellen sich Fragen rund um das Steuer- und Sozialversicherungsrecht, welches in solchen Entsendefällen zur Anwendung kommt.
Für die Entsendung ins EU-Ausland gilt grundsätzlich das Territorialitätsprinzip, wonach die Vorschriften über die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung grundsätzlich nur für Personen gelten, die im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs eine Beschäftigung tatsächlich ausüben.
Damit gilt das deutsche Sozialversicherungsrecht nur, wenn eine Beschäftigung innerhalb der deutschen Staatsgebiets erfolgt.
Um nicht bei Auslandstätigkeiten in ein mehreren Mitgliedstaaten Sozialversicherungsbeiträge bezahlen zu müssen, wurde EU-weit (inkl. Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein) geregelt, dass für Arbeitnehmer mit einem Aufenthaltszeitraum von bis zu 24 Monaten im Ausland weiterhin die Sozialversicherungsvorschriften nur eines Mitgliedstaates gelten.
Zum Nachweis, dass es sich um eine vorübergehende Entsendung handelt und der Entsandte nur in einem Mitgliedstaat sozialversicherungspflichtig ist, wurde 2010 die A1-Bescheinigung eingeführt. Seit Jahresbeginn müssen Arbeitgeber Anträge auf Ausstellung einer solchen Bescheinigung sowie Anträge auf Ausnahmevereinbarungen aus systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen elektronisch übermitteln.
Der zuständige Träger des Entsendestaats (Krankenkasse, Deutsche Rentenversicherung oder Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen) stellt dann eine A1-Bescheinigung für die entsandte Person aus, die diese beim Auslandsaufenthalt mit sich zu führen hat.
Die Bescheinigung ist auch bei nur sehr kurzfristigen grenzüberschreitenden Tätigkeiten erforderlich und verursacht einen verstärkten Bürokratieaufwand. Überlegungen zur Bürokratieentlastung durch Lockerung der Vorschriften bei nur stundenweisen Aufenthalten im Ausland wurden bislang nicht umgesetzt. Ausnahmeregelungen bestehen daher derzeit nicht.
Gleichzeitig ist festzustellen, dass verstärkt entsprechende Prüfungen in Businesshotels, bei Messen etc. durchgeführt werden, die bei Nichtvorlage der A1-Bescheinigung zu empfindlichen Verwarnungsgeldern führen. Eine gute Organisation im Vorfeld des Auslandsaufenthalts ist daher sehr empfehlenswert!
Wir beraten Sie gerne.
Ihre Claudia Rottländer

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