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Ohne das Ehrenamt wären viele Aktivitäten in Vereinen, Stiftungen oder z.B. im sozialen Bereich heute nicht mehr denkbar. Mehr als ein Drittel der Deutschen älter als 14 Jahre engagieren sich. Häufig wird noch nicht einmal ein Ersatz der tatsächlich angefallenen Aufwendungen gezahlt, obgleich dieser steuerlich nicht zu berücksichtigen wäre.
Nicht erst seit der Einführung der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 a EStG gibt es immer häufiger Abgrenzungsprobleme zu Arbeitsverhältnissen und steuerlichen Einordnungen.
Das klassisch verstandene Ehrenamt ist vollständig unentgeltlich, freiwillig und nicht weisungsgebunden. In diesen Fällen liegt kein Arbeitsverhältnis vor. Steuerlich ist diese Form des Ehrenamts irrelevant.
Mit der vorgenannten Ehrenamtspauschale können bei entsprechender Satzung Aufwandsentschädigungen von bis EUR 720 gezahlt werden, die sozialversicherungsrechtlich und steuerlich privilegiert sind.
Arbeitnehmer wird man durch privatrechtlichen Vertrag und entgeltliches Handeln, das weisungsgebunden ist. Kriterien für diese Einordnung sind insbesondere feste Arbeitszeiten, Anwesenheits- und Zeitkontrollen, Urlaubsgewährung, Weisungen inkl. der Zuweisung von Mehrarbeit/Überstunden. Hier sind Mindestlohnvorschriften wie auch arbeitsrechtliche und Kündigungsschutzvorschriften zu beachten.
Entgeltliche Tätigkeiten unterliegen grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht. Ausnahmen hiervon sind z.B. die Ehrenamtsvergütung sowie die Übungsleiterpauschalen und Pauschale für Betreuer (§ 3 Nr. 26, § 3 Nr. 26a und § 3 Nr. 26 b EStG), die weder der Einkommensteuer noch der Sozialversicherung unterliegen.
Sobald allerdings die dort benannten Grenzen überschritten werden, handelt es sich bei den übersteigenden Beträgen um steuer- und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Auftraggeber, die solche Beträge bezahlen, sollten sich versichern lassen, dass derjenige von keinem anderen Träger entsprechende Vergütungen erhält, um bei Prüfungen auf der sicheren Seite zu sein.
Im sogenannten Kombinationsmodell haben ehrenamtlich Tätige zugleich ein Beschäftigungsverhältnis beim gleichen Träger. Wichtig ist hier die Differenzierung wofür etwas gezahlt wird: der ehrenamtlich tätige Schatzmeister eines Sportvereins (EUR 720 Vergütung nach § Nr. 26 a EStG) kann gleichzeitig als angestellter Trainer tätig werden. Da die Tätigkeiten nicht gleichartig sind, ist hiergegen nichts einzuwenden.
Für den Prüfungsfall (Finanzamt, Rentenversicherung) sollte gut dokumentiert sein, wer in welchem Umfang welcher Tätigkeit nachgeht, ob Weisungspflicht besteht und wie sich die Höhe des Entgelts bestimmt.
Wir beraten Sie gerne.
Ihre Claudia Rottländer
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