Mit dem Konjunkturpaket hat die Regierung auch die Mehrwertsteuer reduziert. Zwar sind die Details noch nicht klar, aber Unternehmen müssen kurzfristig reagieren. Nach folgenden Grundsätzen.

Die Regierungskoalition hat sich am 3. Juni 2020 im Konjunkturpaket u.a. auf die befristete Senkung der Mehrwertsteuersätze verständigt. Demnach werden im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 der Regelsteuersatz von 19% auf 16% und der ermäßigte Steuersatz von 7% auf 5% abgesenkt. Ein Gesetzentwurf liegt bislang noch nicht vor.

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Diese Maßnahme macht kurzfristig entsprechende Dispositionen der Unternehmer erforderlich. Auf der Grundlage der bereits in der Vergangenheit geltenden Gesetzeslage bei Steuersatzänderungen, erhalten Sie nachfolgend einen ersten Überblick über die relevanten Grundsätze.

Soweit sich aufgrund des Gesetzgebungsverfahrens bzw. erwarteten BMF-Schreibens noch Anpassungen ergeben, werden wir hierüber informieren.

Der abgesenkte Steuersatz ist auf die Lieferungen, sonstigen Leistungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe anzuwenden, die im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 bewirkt werden. Maßgebend für die Anwendung des Steuersatzes ist stets der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird. Auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung, der Rechnungserteilung oder der Entgeltvereinnahmung kommt es nicht an. 

Lieferungen – einschließlich Werklieferungen – sind grundsätzlich dann ausgeführt, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht über den zu liefernden Gegenstand erlangt. Bewegte Lieferungen werden im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder Versendung des Gegenstands ausgeführt.

Sonstige Leistungen, insbesondere Werkleistungen, sind grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt. Bei zeitlich begrenzten Dauerleistungen, z.B. Vermietungen, Leasing, Wartungen, ist die Leistung mit Beendigung des entsprechenden Rechtsverhältnisses ausgeführt, es sei denn, die Beteiligten hatten Teilleistungen vereinbart. 

Werklieferungen oder Werkleistungen unterliegen insgesamt der Besteuerung nach dem abgesenkten Steuersatz, wenn sie im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 ausgeführt werden. Eine andere umsatzsteuerrechtliche Behandlung kommt nur in Betracht, soweit Werklieferungen und Werkleistungen wirtschaftlich teilbar sind und in Teilleistungen erbracht werden. 

Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile einheitlicher Leistungen, für die das Entgelt gesondert vereinbart wird und die demnach statt der einheitlichen Gesamtleistung geschuldet werden. 

Auf Teilleistungen, die vor dem 1. Juli 2020 erbracht werden, ist der derzeit geltende Steuersatz anzuwenden. Für nach dem 30. Juni bis zum 31.12.2020 ausgeführte Teilleistungen kommt der abgesenkte Steuersatz zur Anwendung.

Bei Dauerleistungen ergibt sich die Besonderheit, dass sie nicht insgesamt für den vereinbarten Leistungszeitraum, sondern für kürzere Zeitabschnitte (z.B. Vierteljahr, Kalendermonat) abgerechnet werden können. Insoweit liegen Teilleistungen im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG vor.

Die Anwendung des zutreffenden Steuersatzes richtet sich nach dem Zeitpunkt der Ausführung der jeweiligen Teilleistung, somit dem Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraumes. Bei Abrechnungen auf vertraglicher Basis ist zu prüfen, ob der Vertrag insoweit anzupassen/zu ergänzen ist.

Besonderheiten gelten auch bei vor dem 1.7.2020 geleisteten Anzahlungen auf Leistungen, die erst im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 erbracht werden. In diesen Fällen ist „nachträglich“ der abgesenkte Steuersatz anzuwenden.

Infolgedessen entsteht für diese Beträge eine geringere Steuerschuld von 3% bzw. 2% (Differenz zwischen altem und neuem Regelsteuersatz/ermäßigtem Steuersatz). Die Umsatzsteuer ist grundsätzlich für den Voranmeldungszeitraum zu berechnen und anzupassen, in dem die Leistung bzw. Teilleistung ausgeführt wird.

Übersicht tabellarisch

Aus Gründen der Übersichtlichkeit ist nur der Steuersatz von 19% bzw. 16% genannt. Entsprechendes gilt für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7% bzw. 5%.

SachverhaltRechtsfolge
Leistung wird bis 6/2020 ausgeführt, Rechnungserteilung erfolgt erst ab 7/2020Der Steuersatz von 19% bleibt auch bei Rechnungserteilung nach dem 30.06.2020 anwendbar
Leistungserbringung sowie Rechnungserteilung erfolgen vor 7/2020, Bezahlung erst ab 7/2020Der Steuersatz von 19% bleibt ungeachtet der Bezahlung nach dem 30.06.2020 anwendbar
Anzahlungsrechnung vor 7/2020, Leistungserbringung erst im Zeitraum 7/2020 bis 12/2020Umsatzsteuer auf die Anzahlung zunächst 19%, Anpassung auf 16% mit der Schlussrechnung 
Vorausrechnung vor 7/2020,Leistungserbringung erst im Zeitraum 7/2020 bis 12/2020Zahlung ab 7/2020Die Leistung unterliegt dem Steuersatz von 16%, Besteuerung beim Leistenden erfolgt im Zeitraum 7/2020 bis 12/2020 
Teilbare Werklieferungen oder –leistungenVor dem 1.7.2020 durchgeführte Teilleistungen unterliegen noch dem 19%-igen Steuersatz,im Zeitraum 7/2020 bis 12/2020 ausgeführte Teilleistungen unterliegen dem 16%-igen Steuersatz 
Nicht teilbare Werklieferungen oder –leistungenBei Ausführung der Werklieferung oder –leistung im Zeitraum 7/2020 bis 12/2020 beträgt die Umsatzsteuer 16% für die Gesamtleistung 
Dauerleistung (z.B. Vermietung, Leasing, Wartung)Gesamtleistung unterliegt dem Steuersatz von 16%, wenn der Abrechnungszeitraum im Zeitraum 7/2020 bis 12/2020 endet. 

Ergänzend weisen wir darauf hin, dass der Bundesrat dem Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt hat. Damit ist die befristete Mehrwertsteuerabsenkung für Speisen in der Gastronomie für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 auf den ermäßigten Steuersatz (voraussichtlich 5% bis 31.12.2020, 7% bis 30.6.2021) beschlossen worden.

Getränke unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz. Die oben dargestellten Grundsätze zur Anwendung der Steuersätze gelten entsprechend. 

Viel Aufwand und hoffentlich auch eine entsprechende Wirkung, warten wir es ab! 

Ihre Claudia Rottländer

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ist geschäftsführende Gesellschafterin der DORNBACH Treuhand GmbH & Co. KG in Bergisch Gladbach. Neben der Gestaltungsberatung ist das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht ein Schwerpunkt ihrer Tätigkeit.

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