Der Corona-Virus trifft die Wirtschaft in Form von Einschränkungen von Produktion, Handel und Dienstleistung. Die Pandemie findet auch in der Rechnungslegung ihren Niederschlag. Wir fassen zusammen, was Unternehmer darüber wissen sollten.

Handelsrechtlicher Jahresabschluss
Ereignisse zwischen Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses, die Erkenntnisse über die Verhältnisse liefern und damit werterhellend sind, sind bei der Bewertung zu berücksichtigen. Liegt hingegen nach dem Abschlussstichtag ein wertbegründendes Ereignis vor, so bleibt dies bei der Bewertung unberücksichtigt.

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Im Fall der Pandemie ist laut dem Institut der Wirtschaftsprüfer (IdW) davon auszugehen, dass es sich bezogen auf den Stichtag 31.12.2019 um ein wertbegründendes Ereignis handelt, welches grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist. 

Auswirkungen können sich aber z.B. bei Sonderabschreibungsbedarf im Bereich Anlagevermögen, bei erhöhten Lagerreichweitenabschlägen im Vorratsvermögen, bei der Bewertung von Forderungen auf den beizulegenden Wert und auch im Bereich der Drohverlustrückstellungen ergeben.

Im Anhang ist ggfs. auf die Durchbrechung der Bewertungsstetigkeit oder auch eine Abkehr von der Fortführungsfähigkeit hinzuweisen, die dann wiederum Auswirkung auf die Bewertung mit Veräußerungs-/Liquidationswerten hat.

Mittelgroße und große Unternehmen haben in der Nachtragsberichterstattung auf Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Bilanzstichtag inkl. der Auswirkungen auf Vermögens- Finanz- und Ertragslage hinzuweisen und dies zu erläutern.

Sofern ein Lagebericht aufzustellen ist, muss dieser auf nicht mehr unterstellte Fortführungsfähigkeit eingehen und auch bei Fortführung auf die evtl. bestandsgefährdenden Risiken eingehen. 

Durch das COVInsAG wurde die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 ausgesetzt, eine weitere Verlängerung darüber hinaus ist in der Diskussion. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Coronapandemie beruht oder keine Aussicht auf Beseitigung der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit besteht.

Die dem Gesetz zugrundeliegende Vermutung lautet: war die Gesellschaft am 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig, so wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf der Pandemie beruht und dass Aussichten auf Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bis 30.09.2020 bestehen. Kommt der Geschäftsführer allerdings zu dem Schluss, dass die Zahlungsunfähigkeit z.B. wg. Wegfall des Geschäftsmodells unumgänglich ist, so hat er den Antrag unverzüglich zu stellen.

Gutscheine

Isoliert einlösbare Sach- und Wertgutscheine (in Abgrenzung von Rabattgutscheinen) sind bei Verkauf/Ausgabe als Verbindlichkeit zu passivieren. Während konkrete Sachgutscheine meist eine erhaltene Anzahlung darstellen, sind Wertgutscheine als sonstige Verbindlichkeit zu bilanzieren.

In ihrer Auswirkung helfen Gutscheine die Liquidität zu sichern, allerdings ist im Hinblick auf die Bilanz festzuhalten, dass Einnahmen aus dem Verkauf nichts an der rechnerischen Überschuldung ändern. Auch sind die Gutscheine in die Fortführungsprognose einzubeziehen: sobald die wirtschaftliche Tätigkeit sich verstärkt ist von der erhöhten Einlösung und damit niedrigerer „frischer“ Liquidität auszugehen. 

Die Pandemie hat also nicht nur Auswirkung auf unser tägliches Leben und Wirtschaften, sondern damit verbunden auch auf die Rechnungslegung und Fortführungsfähigkeit von Unternehmen.

Wir beraten Sie gerne, 

Ihre Claudia Rottländer

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DORNBACH ist eine überregional tätige Unternehmensgruppe in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Rechtsberatung und Unternehmensberatung. National ist das Unternehmen mit mehreren Standorten  vertreten und beschäftigt insgesamt 400 erfahrene Wirtschaftsprüfer und Steuerberater im Verbund mit spezialisierten Rechtsanwälten und IT-Beratern. Dornbach betreut neben Privatpersonen vorwiegend mittelständische Unternehmen, Unternehmen der öffentlichen Hand sowie gemeinnützige Einrichtungen.

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ist geschäftsführende Gesellschafterin der DORNBACH Treuhand GmbH & Co. KG in Bergisch Gladbach. Neben der Gestaltungsberatung ist das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht ein Schwerpunkt ihrer Tätigkeit.

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