Die Fragen von Eltern häufen sich: Wie nimmt mein Kind am Schulunterricht teil, wenn es in Quarantäne muss? Gibt es Distanzunterricht? Ja, aber mit einer Reihe von Einschränkungen. Wir haben uns für den Corona-Kompass angeschaut, was das NRW-Schulministerium dazu sagt.

Grundsätzlich gilt: Die Anwesenheit in der Schule ist laut Ministerium für Schule und Bildung (MSB) für die Dauer einer Quarantäne ausgeschlossen. Die zu einer Quarantäne verpflichteten Schülerinnen und Schüler erhielten Distanzunterricht, heißt es in den FAQs für „angepassten Schulunterricht“.

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Diese Maßgabe ist rechtlich in der aktuellen VO Distanzunterricht geregelt. Die Verantwortung für die Einrichtung der Distanzunterrichts liegt demnach bei den Schulen (§3 (1) ). Dabei ist es egal, ob sich eine ganze Klasse oder nur einzelne Schüler:innen in Quarantäne befinden:

„Distanzunterricht kann aus Gründen des Infektionsschutzes auch für einzelne Schülerinnenund Schüler oder einen Teil der Schülerinnen und Schüler erteilt werden“ besagt die Verordnung in §3 (5).

Es gibt jedoch eine Reihe von Einschränkungen:

  • Distanzunterricht heißt nicht automatisch „Schule via Internet“. Nur wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, kann dieser digital erfolgen.
  • Wie das Lernen auf Distanz „analog“ erfolgen soll, dazu gibt die Verordnung indes keine Vorgaben.
  • Distanzunterricht erfolgt nur bei einem durch Corona verursachten Infektionsgeschehen.
  • Der Schul- und Unterrichtsbetrieb in Präsenz hat laut MSB absoluten Vorrang. „Erst wenn nach Ausschöpfen aller Möglichkeiten, Präsenzunterricht nicht oder nicht vollständig erteilt werden kann, findet Distanzunterricht statt“. An diese Voraussetzung seien strenge Maßstäbe anzulegen. Es seien alle Optionen zur Realisierung des Vorrangs von Präsenzunterricht zu nutzen, heißt es.

Damit liegen die Hürden für den Einstieg in den Distanzunterricht hoch und sind zudem flexibel von den Schulen zu handhaben. Wichtig ist indes: Die Schüler:innen müssen beschult werden. Die bloße Weitergabe von Hausaufgaben genügt nach den Vorgaben des MSB nicht.

Und: Die Schüler:innen sind verpflichtet, sich auf diesen Distanzunterricht vorzubereiten, sich aktiv daran zu beteiligen, die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen.

Links
FAQs zum angepassten Schulbetrieb in Corona-Zeiten
Verordnung Distanzlernen in der Fassung vom 2. Oktober 2020

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ist Reporter und Kulturkorrespondent des Bürgerportals.

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