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In der zweiten Jahreshälfte 2017 haben zwei Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) zu insolvenzbedingten Forderungsausfällen für Aufsehen gesorgt.
1. Nachträgliche Anschaffungskosten.
In der Entscheidung vom 11.07.2017 (Az.IX R 36/15) hat der BFH zur Frage nachträglicher Anschaffungskosten nach Aufhebung des Eigenkapitalrechts Stellung genommen.
Nach der bisherigen Rechtsprechung zählten regelmäßig Leistungen des eines GmbH-Gesellschafters aus einem der Kapitalgesellschaft gegebenen Darlehen oder einer Bürgschaft als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung (Eigenkapitalersatz).
Durch die Einführung des MoMiG zum 01.11. 2008 entfiel das Eigenkapitalersatzrecht, der Gesellschafter wird regelmäßig wie ein Gläubiger behandelt: die Inanspruchnahme aus Bürgschaft oder entfallender Darlehensrückzahlung führt laut BFH nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten!
Dies stellt eine wesentliche Einschränkung der bisherigen Praxis dar und wirft Fragen nach Reaktionsmöglichkeiten auf.
Die Finanzbehörden stimmen sich derzeit noch ab, es gibt noch keine klare Positionierung hinsichtlich Übergangsregelungen und der steuerlichen Ausgleichsfähigkeit nach § 20 Abs. 2 EStG im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Es scheint aber klar, dass Darlehensregelungen ab Urteilsveröffentlichung 27.09.2017 auf keinen Fall mehr der Altregelung unterfallen, was tun?
Bei der Stärkung der Kapitalbasis sollte ein Gesellschafter eine Kapitalerhöhung oder Zahlung in die Kapitalrücklage erwägen. Darlehen sollten, wenn überhaupt, nur mit Rangrücktrittsregelung i.S. des § 5 Abs. 2a EStG vereinbart werden.
2. Ausfall eines Darlehens im Insolvenzfall
Im zweiten Fall entschied der BFH am 24.10.2017, dass bei einem von Dritten gewährten Darlehen, das insolvenzbedingt ausfällt, es sich nunmehr um einen steuerlich relevanten Verlust handelt. Die bisherige Trennung von Vermögens- und Ertragssphäre wurde aufgegeben.
In der Folge führt der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu einem nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr.7, Satz 2, Abs. 4 EStG steuerlichen Verlust aus Kapitalvermögen.
Endgültig heißt, dass feststeht, dass keine Rückzahlung mehr erfolgt. Daher kann regelmäßig erst bei Abschluss des Insolvenzverfahrens der Ausfall steuerlich geltend gemacht werden, es sei denn, das Insolvenzverfahren wird mangels Masse gar nicht erst eröffnet.
Wir werden Sie auf dem Laufenden halten und beraten Sie gerne,
Ihre Claudia Rottländer

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