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Als wäre es nicht schwer genug, die häusliche Umgebung vorübergehend oder dauerhaft gegen einen Heimaufenthalt zu tauschen: in vielen Fällen will das Finanzamt die Kosten nicht anerkennen.
Welche Kosten sind in welchem Umfang als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer berücksichtigungsfähig?
Berücksichtigungsfähig sind die Kosten der pflegebedingten Heimunterbringung. Gleiches gilt für die Kosten krankheits-, oder behinderungsbedingter Heimunterbringung, wenn vor dem Umzug ins Heim ein Amtsarzt eine entsprechende Bestätigung ausstellt. Ein paralleler Abzug des Behinderten-Pauschbetrags scheidet allerdings aus.
Die Unterbringung muss in einem Heim im Sinne des Heimgesetzes erfolgen. Zudem muss eine Pflegebedürftigkeit vorliegen. Diese kann durch eine Pflegestufen-Eingruppierung oder einen Schwerbehindertenausweis mit dem Zeichen „H“ belegt werden. Bei Krankheitsunterbringung (z.B. aufgrund psychischer Indikation) muss keine Pflegebedürftigkeit vorliegen.
Hinsichtlich der einzelnen anfallenden Kosten ist zu unterscheiden:
Heimkosten umfassen neben der ärztlichen Betreuung und Pflege auch Kosten der Unterbringung und Verpflegung. Diese sind abzugsfähig, sofern sie selbst getragen und nicht von Dritten (Krankenkasse etc.) übernommen werden. Allerdings sind die Heimkosten um die Haushaltsersparnis von täglich rd. EUR 24 (2016: EUR 24,03) zu kürzen, es sei denn, der Steuerpflichtige behält seinen ursprünglichen heimischen Haushalt bei (zuletzt BFH vom 04.10.2017, VI R 22/16). Dies setzt allerdings voraus, dass die Möglichkeit und Hoffnung besteht, wieder in den Haushalt zurückkehren zu können.
Bei Betreutem Wohnen werden lediglich in Anspruch genommene Pflegeleistungen aufgrund einer festgestellten Pflegestufe anerkannt.
Die selbst getragenen Kosten können allerdings nicht 1:1 bei der steuerlichen Bemessungsgrundlagen gekürzt werden, sondern nur in Höhe der sogenannten zumutbaren Belastung. Diese bemisst sich je nach Familienstand und Veranlagungsform in Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.
Sofern ein Angehöriger Heimkosten für Ehepartner oder minderjährige Kinder trägt, sind die Kosten abzugsfähig. Bei volljährigen Kindern ist ggf. noch deren eigenes Vermögen zu berücksichtigen. Kinder, für die kein Anspruch auf Kindergeld mehr besteht, werden behandelt wie andere Angehörige: pflege-, krankheits- oder behinderungsbedingte Kosten sind beim Unterhaltsverpflichteten abzugsfähig, altersbedingte Kosten hingegen nur bis zur Höhe des Unterhaltsfreibetrags.
Eine rein altersbedingte Heimunterbringung hingegen hat keine Abzugsfähigkeit der Kosten zufolge, da es bereits an der Außergewöhnlichkeit mangelt.
Wir beraten Sie gerne,
Ihre Claudia Rottländer

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