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Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 4. April 2018 die lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs an Arbeitnehmer zusammengestellt.
Pauschale 1%-Methode für private Nutzungsüberlassung
Maßgebliche Bemessungsgrundlage ist hier der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung, bei Reimportfahrzeugen ggf. mit zusätzlichen Sonderausstattungswerten.
Fahrten Wohnung Arbeitsstätte
Anstelle der 0,03%-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist eine kalenderjahrbezogene Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002% des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer für max. 180 Tage zulässig.
Dies ist insbesondere für diejenigen interessant, die nicht regelmäßig in das Büro fahren, sondern z.B. verstärkt vom home-office aus arbeiten. Auf Verlangen des Arbeitsnehmers ist der Arbeitgeber ab 2019 verpflichtet die Einzelbewertung durchzuführen, wenn vertraglich nicht anders geregelt ist.
Ein geldwerter Vorteil ist dann jedoch nicht zu erfassen, wenn es erforderlich ist, dienstliche Fahrten direkt von der Wohnung aus anzutreten oder an der Wohnung zu beenden.
Park-and-ride
Fährt der Arbeitnehmer lediglich bis zu Bahnstation und ab dort nachweislich (z.B. Jahres-Bahnfahrkarte) mit einem anderen Verkehrsmittel, ist lediglich die Teilstrecke, also die Fahrt zwischen Wohnung und park-and-ride Parkplatz mit 0,03% zu versteuern.
Fahrzeugpool
Stehen Arbeitnehmern mehrere Fahrzeuge zur privaten Nutzung zur Verfügung, ist der Nutzungswert mit 1% der Bruttolistenpreise aller Fahrzeuge zu ermitteln und die Summe durch die Anzahl der Nutzer zu teilen. Dies gilt auch, wenn im Pool mehr Fahrzeuge sind als es Nutzungsberechtigte gibt!
Nutzungsverbot
Sofern ein vertragliches privates Nutzungsverbot besteht, ist der Nutzungsvorteil nicht zu versteuern. Dies setzt allerdings voraus, das die Einhaltung des Verbots auch organisatorisch nachgewiesen werden kann.
Nutzungsentgelt
Entsprechend der aktuellen BFH-Rechtsprechung mindert ein vom Arbeitnehmer gezahltes Nutzungsentgelt den vom Arbeitgeber zu versteuernden geldwerten Vorteil. Zu negativem Arbeitslohn oder Werbungskosten führt ein den Nutzungswert übersteigender gezahlter Betrag allerdings nicht.
Wir beraten Sie gerne,
Ihre Claudia Rottländer
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