Das Virus bringt weite Bereiche der Wirtschaft zum Stillstand. Inzwischen gibt es eine ganze Reihe von Hilfen, wir geben einen Überblick.

Viele Unternehmen können oder dürfen derzeit nicht aktiv sein oder produzieren auf niedrigerem Niveau. Je länger sich die Einschränkungen zeitlich hinziehen, desto größer werden die Probleme: Lieferanten, die nicht liefern, Kunden, die nicht zahlen, Mitarbeiter in Kurzarbeit, sinkende Liquidität bei bestehenden Fixkostenblöcken.

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Die von staatlicher Seite initiierten Hilfen für nachweislich betroffene Unternehmer sind vielfältig, hier ein kurzer Überblick:

Steuern

  • Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, Einkommensteuer, Gewerbesteuer können gestundet oder herabgesetzt werden; dies gilt nicht für Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) 
  • die Umsatzsteuersondervorauszahlung kann durch korrigierte Meldung auf EUR 0 gesetzt und erstattet werden
  • auch im Bereich von Einfuhrumsatzsteuer, Energiesteuern und Luftverkehrssteuern wird mit Stundung,  Herabsetzung und Vollstreckungsaufschub gearbeitet
  • Lohnsteueranmeldungen zum 10.04.2020 können auf Antrag in NRW und Bayern um 2 Monate verlängert  werden

Mitarbeiter

Neben der Beantragung von Kurzarbeitergeld, welches Arbeitgeber auch aufstocken können, besteht die Möglichkeit Beschäftigten in der Zeit vom 01. März bis 31. Dezember 2020 Sonderzahlungen von bis zu EUR 1.500 steuer- und sozialversicherungsfrei zukommen zu lassen.

Liquiditätshilfen

Selbständige und kleine Unternehmen erhalten auf Antrag finanzielle Soforthilfen als steuerpflichtige Zuschüsse (TEUR 9 bei bis zu 5 Beschäftigten, TEUR 15 bei bis zu 10 Beschäftigten, TEUR 25 bei bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent), Antragsfrist bis 31.05.2020).

Dies setzt voraus, dass mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 01.03. durch Corona weggefallen sind oder die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat um mehr als 50% zurückgegangen sind oder Umsatz durch behördliche Auflage massiv eingeschränkt wurden oder die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, die kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen (Mieten, betriebliche Kredite, Leasingraten).

Zu beachten ist, dass die Hilfe nicht von sog. verbundenen Unternehmen beantragt werden darf ( > 50% der Anteile oder Stimmrechte in der Hand eines anderen Unternehmens).

KfW-Unternehmerkredite über die Hausbank gibt es für Bestandsunternehmen, wobei die Risikoübernahme bis zu 80% für Betriebsmittelkredite von der KfW übernommen wird. Die Instrumente stehen auch größeren Unternehmen mit einem Umsatzvolumen bis 2 Mrd. EUR zur Verfügung. 

KfW-Kredite für Wachstum stehen Unternehmen mit Umsätzen zwischen 2 und 5 Mrd. EUR zur Verfügung, darüber hinaus nach Einzelfallprüfung.

Die Bürgschaftsbanken verdoppeln den Bürgschaftshöchstbetrag auf 2,5 Mio EUR.

Ferner werden KfW-Sonderprogramme angeboten, die corona-krisenbedingte Finanzierungsengpässe mit Risikoübernahmen von bis zu 90% überbrücken helfen.

Leider hat sich in der Praxis herausgestellt, dass einige Hausbanken die Anträge der Unternehmen blocken oder vollständige Haftungsübernahmen durch die Kreditnehmer fordern.

Vor diesem Hintergrund wird ab dem 15.4.2020 ein KfW-Schnellkredit angeboten, der eine 100%-ige Haftungsfreistellung durch die KfW vorsieht. 

Kreditkriterien:   

  • mehr als 10 Beschäftigte (Vollzeitäquivalent)
  • mindestens seit Januar 2019 am Markt und
  • im Durchschnitt der letzte 3 Jahre ein Gewinn erzielt
  • Kreditvolumen von bis TEUR 500 bei Unternehmen > 10 und < 50 Beschäftigte und max. TEUR 800 für Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten, max. aber bis zu 25% des Jahresumsatzes
  • Zinssatz kapitalmarktabhängig und Laufzeit bis zu 10 Jahre, davon max 2 Jahre tilgungsfrei und
  • das Unternehmen darf zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und darf während Kreditlaufzeit keine Gewinne ausschütten (marktübliche Ausschüttungen und Entnahmen sollen zulässig sein)

Start-up-Finanzierungen sollen kurzfristig ebenfalls angeboten werden.

Bei allen Hilfen und Angeboten darf nicht übersehen werden, dass diese die Bedürftigkeit der Antragsteller voraussetzen und das Vorliegen zu einem späteren Zeitpunkt überprüft werden kann und soll. Falsche Angaben können strafrechtlich als Subventionsbetrug verfolgt werden.

Lassen Sie uns wissen, wenn wir Ihnen ein Stück durch den „Förderdschungel“ helfen können, wir beraten Sie gerne! 

Ihre Claudia Rottländer

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DORNBACH ist eine überregional tätige Unternehmensgruppe in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Rechtsberatung und Unternehmensberatung. National ist das Unternehmen mit mehreren Standorten  vertreten und beschäftigt insgesamt 400 erfahrene Wirtschaftsprüfer und Steuerberater im Verbund mit spezialisierten Rechtsanwälten und IT-Beratern. Dornbach betreut neben Privatpersonen vorwiegend mittelständische Unternehmen, Unternehmen der öffentlichen Hand sowie gemeinnützige Einrichtungen.

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ist geschäftsführende Gesellschafterin der DORNBACH Treuhand GmbH & Co. KG in Bergisch Gladbach. Neben der Gestaltungsberatung ist das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht ein Schwerpunkt ihrer Tätigkeit.

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  1. Hallo zusammen,
    ich frage als Betriebsrat für meine Firma an.
    Wenn die Firma eine Sonderzahlung am 1.5. auszahlt in Höhe von 200 € pro Mitarbeiter, wird diese Zahlung dann bei der Berechnung des Wohngeldes und dem Kindergeldzuschlag angerechnet ?