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Was eigentlich selbstverständlich ist hat der Rheinisch-Bergische Kreis jetzt in einer Allgemeinverfügung festgeschrieben: Wer erfährt, dass er positiv auf Corona getestet wurde, muss sich sofort in Isolation begeben. Diese Quarantäne gilt für alle Personen, die im selben Haushalt wohnen. Damit vereinfacht der Kreis das Verfahren und schließt Grauzonen.

Immer wieder hatten sich Betroffene in den vergangenen Wochen beschwert, dass es nach einem positiven Corona-Test mitunter viele Tage dauert, bis sich das Gesundheitsamt melde und offiziell eine Quarantäne per Einzelverfügung festlege.

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In der Regel gehen positiv Getestete eigenverantwortlich in Quarantäne – aber damit ist auch ein wirtschaftliches Problem verbunden: Ein Verdienstausfall wird erst ab dem Tag fällig, an dem die Quarantäne offiziell beginnt. Rückwirkende Bescheinigungen darf das Gesundheitsamt nicht ausstellen.

Zudem gab es Debatten, ob und welche Familienmitglieder von der Quarantäne betroffen sind.

Beide Problembereiche will die Kreisverwaltung jetzt mit einer Allgemeinverfügung ausräumen. Sie gilt automatisch für alle Personen, ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von einem positiven Testergebnis erfahren.

Einzelverfügungen sind damit nicht mehr relevant – was auch das Gesundheitsamt entlasten sollte. Ähnliche Allgemeinverfügungen hatten die Gesundheitsämter anderer Kreise und Städte bereits Ende Oktober erlassen.

Offiziell begründet der Kreis die Verfügung damit, dass so sichergestellt werde, dass die notwendigen Schutzmaßnahmen umgehend ergriffen werden und die Durchbrechung von Infektionsketten im Vergleich zu Einzelverfügungen ohne Verzug eingeleitet wird. 

Was in der Verfügung steht

Konkret legt die Allgemeinverfügung des Rheinisch-Bergischen Kreises (siehe auch Dokumentation unten) jetzt fest:

Wer von einem positiven PCR-Test erfährt muss sich „unverzüglich“ und „auf direktem Weg“ in häusliche Quarantäne begeben.

Die Quarantäne dauert zehn Tage ab dem Tag der Testung. Sie wird durch einen negativen Test nicht verkürzt. Sollten zum Ende der Quarantäne noch Symptome vorliegen, wird sie solange verlängert, bis der Betroffenen wenigstens 48 Stunden symptomfrei war.

Die Quarantäne-Pflicht gilt für alle Personen, die entweder dem Betroffenen in einem Hausstand zusammen leben. Sie gelten als Kontaktpersonen 1. Grades. Für sie dauert die Quarantäne 14 Tagen. Sie müssen sich nicht testen lassen.

Die Quarantäne darf ausschließlich für die Fahrt zu einer Testung unterbrochen werden, dabei muss aber eine Terminvereinbarung vorgewiesen werden können.

Eine Unterbrechung der Quarantäne für einen Arztbesuch ist nur nach vorheriger Genehmigung durch das Gesundheitsamt erlaubt. Ausnahmen gelten bei akuter Gefahr für Leib und Leben.

Weitere Informationen für das Verhalten in der Quarantäne gibt es beim Robert-Koch-Institut.

Dokumentation: Die Allgemeinverfügung im Wortlaut

des Bürgerportals. Kontakt: info@in-gl.de

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