Mit dem neuen Jahr gibt es wieder einige wichtige Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht, die Unternehmen und Arbeitnehmer:innen kennen sollten. Claudia Rottländer erläutert in ihrer Expertenkolumne die wichtigsten Neuregelungen.

Mindestlohn

Das Bundeskabinett hat die dritte Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen. Damit wird der gesetzliche Mindestlohn je Zeitstunde ab den folgenden Daten angehoben auf:

  • Januar 2021  EUR  9,50
  • Juli 2021        EUR  9,60
  • Januar 2022  EUR  9,82
  • Juli 2022        EUR 10,45

Mindestlohn bei Auszubildenden

Bereits in 2019 hat der Bundestag die Reform des Berufsbildungsgesetzes und damit auch einen Mindestlohn für Auszubildende beschlossen. In 2021 beträgt im ersten Lehrjahr die Mindestausbildungsvergütung EUR 550,00. Im zweiten, dritten und vierten Lehrjahr steigt der Mindestlohn um 18%, 35% bzw. 40% gegenüber der Vergütung im ersten Lehrjahr.

Wer sich schon 2019 in einer Ausbildung befand, profitiert nicht von der Neuregelung. Außerdem sind Ausnahmen von der Mindestvergütung möglich, wenn Arbeitgeber und Gewerkschaften für einzelne Branchen eigene Vereinbarungen treffen.

Solidaritätszuschlag

Ab 01.01.2021 wird bei vielen Steuerzahlern der Solidaritätszuschlag nicht mehr berechnet werden. Die Berechnung ergibt sich wie folgt:

Jahreseinkommen 

  • bis zu EUR 61.717,00 es fällt kein Solidaritätszuschlag an
  • bis zu EUR 96.409,00 es wird die sogenannte Minderungszone angewandt
  • ab EUR 96.409,00 der volle Prozentsatz (5,5%) ist zu berechnen

Für Verheiratete verdoppeln sich diese Beiträge.

Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherungen von1,1 % auf 1,3 %. Dieser gilt für bestimmte Personenkreise in der gesetzlichen Krankenversicherung aber auch für Personen, die privat krankenversichert sind. 

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird auch beim Beitragszuschuss für privatkrankenversicherte Arbeitnehmer berücksichtigt. Für diese ist der Betrag zu zahlen, der sich bei Anwendung der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zzgl. des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes ergibt, maximal bis zur Hälfte des tatsächlichen Beitrags. Demnach beträgt der Beitragszuschuss für privatkrankenversicherte Arbeitnehmer ab dem 1. Januar 2021 insgesamt EUR 384,58 (7,95% von EUR 4.837,50).

Umlagebeitrag für Minijobber

Die Umlagebeiträge für Minijobber stiegen ab dem 1.Oktober 2020 wie folgt:

  • U1 (Erstattung bei Krankheit) von 0,9 % auf 1 %
  • U2 (Erstattung bei Mutterschaft) von 0,19 % auf 0,39 %

Beitrag zur Arbeitslosenversicherung

Im Jahr 2021 bleibt der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung stabil bei 2,4%. Diese Regelung wurde bis 31.12.2022 befristet.

Insolvenzgeldumlage

Der Umlagesatz steigt in 2021 von bislang 0,06% auf 0,12%.

Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte

Als Ausgleich von Aufwendungen für Fernpendler wird für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 (befristeter Übergangszeitraum) die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer wie folgt angehoben:

  • auf EUR 0,35 pro Kilometer (Veranlagungszeitraum 2021 bis 2023)
  • auf EUR 0,38 pro Kilometer (Veranlagungszeitraum 2024 bis 2026)

Für die ersten 20 Kilometer gelten weiterhin EUR 0,30 je vollen Kilometer. Die Höchstgrenze von EUR 4.500,00 pro Kalenderjahr bleibt bestehen.

Mobilitätsprämie

Die Mobilitätsprämie ist eine befristete steuerliche Förderung für Geringverdiener, die für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 eingeführt wurde und zusätzlich zur Entfernungspauschale gewährt wird. Sie wird bei der Einkommensteuerfestsetzung berücksichtigt.

Neue Kündigungsfrist bei gesetzlichen Krankenkassen

Bisher waren Versicherte der gesetzlichen Krankenkasse 18 Monate an ihre Entscheidung gebunden. Ab Januar 2021 verringert sich diese Bindungsfrist auf 12 Monate. Darüber hinaus ist ein Wechsel der Krankenkasse auch ohne Bindungsfrist möglich, wenn ein Arbeitgeberwechsel stattfindet.

Elektronische Bestätigung der Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse

Ab 01.01.2021 entfallen die Mitgliedsbescheinigung der Krankenkassen in Papierform. Die Krankenkassen reagieren auf Anmeldungen mit einer elektronischen Rückmeldung zum Beginn-Datum der Beschäftigung und der Mitteilung, ob eine Mitgliedschaft besteht.

Kurzarbeitergeld
Wer mehr als EUR 410,00 Kurzarbeitergeld erhalten hat, ist verpflichtet, im nächsten Jahr eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Bitte informieren Sie Ihre Arbeitnehmer entsprechend.

Kommen Sie gut in das neue Jahr und bleiben Sie zuversichtlich,

Ihre Claudia Rottländer 

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ist geschäftsführende Gesellschafterin der DORNBACH Treuhand GmbH & Co. KG in Bergisch Gladbach. Neben der Gestaltungsberatung ist das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht ein Schwerpunkt ihrer Tätigkeit.

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