Viele Arbeitnehmer und Selbständige arbeiten 2020 teilweise oder vollständig im home-office. Daraus ergeben sich für die nächste Steuererklärung eine Reihe von Fragen, von den zusätzlichen Kosten über den Firmenwagen und die Kurzarbeit bis hin zum home-schooling.

Welche Kosten sind für das home-office anzusetzen? Den Firmenwagen haben Sie in dieser Zeit nur für private Zwecke genutzt, was ist mit der PKW-Versteuerung? Wie wirkt sich Kurzarbeit bei der Veranlagung aus? Kann man Kosten in Zusammenhang mit home-schooling berücksichtigen? Im Folgenden finden Sie die Antworten.

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home-office

Die Regelungen zum Arbeitszimmer wurden aufgrund Corona bislang nicht geändert, d.h. eine Ausnahme vom grundsätzlichen Abzugsverbot beim häuslichen Arbeitszimmer besteht insbesondere dann, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Ordnet der Arbeitgeber das home-office an (Nachweis: Arbeitgeberbescheinigung), können bis zu 1.250 € für dem heimischen Arbeitsplatz berücksichtigt werden. Wird das häusliche Arbeitszimmer sogar zum Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung können sogar sämtliche Kosten steuermindernd abgesetzt werden.

Dies setzt allerdings voraus, dass es tatsächlich auch ein häusliches Arbeitszimmer gibt: der jeweilige Raum darf ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt werden, eine private Mitbenutzung von weniger als 10% gilt als unschädlich. 

Hieran werden viele Berufstätige, die corona-bedingt im home-office arbeiten, scheitern:  Durchgangszimmer oder Küchentisch, Gästezimmer mit Schlafcouch etc., werden nicht als Arbeitszimmer anerkannt. Billigkeitsmaßnahmen sind bislang noch nicht beschlossen worden. 

Der Unternehmer muss darauf beachten, dass das häusliche Arbeitszimmer nicht ungewollt zum Betriebsvermögen wird. Wird nämlich ein Gegenstand überwiegend zu unternehmerischen Zwecken genutzt, liegt regelmäßig notwendiges Betriebsvermögen vor.

Selbst wenn der Unternehmer keine Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer abziehen darf, weil es sich z.B. um einen gemischt genutzten Raum handelt, der lediglich überwiegend für die betriebliche Zwecke genutzt wird, kann bereits Betriebsvermögen vorliegen. Nur wenn der Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Wertes des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20.500 € beträgt, handelt es sich um eigenbetrieblich genutzten Grundstücken von untergeordnetem Wert (§ 8 EStDV). Betriebsvermögen wird dann nicht angenommen. 

Arbeitsmittel hingegen sind immer absetzbar (Schreibtisch, Bürostuhl, Laptop, Handy, Büromaterial,….)!

PKW-Versteuerung

Wer seinen Firmenwagen nach der 1%-Methode versteuert, der sollte bei längerfristiger home-office Nutzung die Einzelbewertung prüfen, die unabhängig von der tatsächlichen Versteuerung im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragt werden kann: Fahrten Wohnung Arbeitsstätte werden hier mit 0,002% des Listenpreises/km der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berücksichtigt. Die Einzelbewertung ist in der Regel günstiger, sofern diese Fahrten an weniger als 15 Tagen/Monat angefallen sind.

Kurzarbeit 

Kurzarbeitergeld (KUG) ist zwar steuerfrei, wird aber für die Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes fiktiv dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet. Folge: wer KUG bezogen hat, muss meist Steuern nachzahlen. 

home-schooling

Die Kosten für technische Ausrüstung der Kinder können weder als Sonderausgaben noch als Werbungskosten geltend gemacht werden. Sollten die Eltern bei sich Werbungskosten z.B. für Computer geltend gemacht haben, müssen diese bei Mitbenutzung durch Kinder nicht gekürzt werden.

Verdienstausfall

Unbezahlter Urlaub und Verdienstausfallentschädigungen nach Infektionsschutzgesetz werden wie KUG behandelt und führen regelmäßig zu Steuernachzahlungen wg. Progressionsvorbehalt.

Es wäre wirklich wünschenswert, wenn der Gesetzgeber an der ein oder anderen Stelle nachbessern würde, um die corona-bedingten Steuerfolgen abzumildern.Wir bleiben für Sie am Ball, 

Ihre Claudia Rottländer

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ist geschäftsführende Gesellschafterin der DORNBACH Treuhand GmbH & Co. KG in Bergisch Gladbach. Neben der Gestaltungsberatung ist das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht ein Schwerpunkt ihrer Tätigkeit.

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