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Nicht zuletzt die Klimadebatte steigert das Interesse an Photovoltaikanlagen (PV) auf dem heimischen oder einem angemieteten Dach. Dabei spielt auch das Finanzamt eine wichtige Rolle.
Zu den steuerlichen Nebenwirkungen gehören in der Regel Einkommensteuer und Umsatzsteuer.
Der Betrieb einer PV-Anlage, der Stromverkauf an den Netzbetreiber oder einen Dritten stellt eine gewerbliche unternehmerische Tätigkeit dar. Deshalb ist diese Tätigkeit binnen einen Monats nach Aufnahme dem örtlich zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Nach Auswertung des Fragebogens wird eine Steuernummer erteilt oder unter der vorhandenen Steuernummer veranlagt.
Bei einer mehr als 10%igen unternehmerischen Nutzung kann der Anlagenbetreiber die Zuordnung zum Unternehmensvermögen wählen und ist damit hinsichtlich der Anschaffungskosten vorsteuerabzugsberechtigt (spätestens in der Umsatzsteuerjahreserklärung geltend machen). Der Vorsteuerabzug bedingt die personelle Identität von Käufer der PV-Anlage mit dem Vertragspartner des Netzbetreibers. Umsatzsteuervoranmeldungen sind zunächst monatlich elektronisch abzugeben.
Umsätze aus einer PV-Anlage unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Man kann auch zur Kleinunternehmerregelung optieren, sofern die Umsatzgrenzen eingehalten werden (Gründungsjahr nicht mehr als TEUR 22, Folgejahr nicht mehr als TEUR 50). In der Folge werden Ausgangsrechnungen ohne Umsatzsteuerausweis gestellt.
In vielen Fällen ist zumindest für die ersten mindestens fünf Jahre die Umsatzbesteuerung günstiger, da die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten geltend gemacht werden kann.
Für die Lieferung des erzeugten Strom entsteht die Umsatzsteuer in Höhe von 19%. Die gezahlte Einspeisevergütung ist das Entgelt. Vom Netzbetreiber gezahlte Markt- oder Flexibilitätsprämien sind als echter, nicht steuerbarer Zuschuss nicht umsatzsteuerpflichtig.
Wird ein Teil des Stroms nicht in das Netz eingespeist, sondern von Anlagenbetreiber selbst verbraucht, ist eine unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern. Auf Antrag kann die Umsatzsteuer auf Grundlage der IST-Versteuerung vorgenommen werden (Berechnung der Umsatzsteuer erst bei Vereinnahmung, nicht bei Rechnungstellung).
Bei Änderung der Nutzungsverhältnisse ist der Vorsteuerabzug nach § 15 a UStG zu korrigieren. Der Berichtigungszeitraum beträgt für Auf-Dach-Anlagen fünf Jahre, für dachintegrierte Anlagen zehn Jahre.
Bei der Einkommensteuer gehört der entstehende Gewinn zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG. Er ist im Rahmen einer Einnahmeüberschussrechnung zu ermitteln.
Wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen, kann vor Anschaffung bereits gewinnmindernd ein Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40% der Anschaffungskosten als Betriebsausgabe abgezogen werden (§ 7g Abs.1 EStG). Bei Fragen können Sie gerne auf uns zukommen.
Wir beraten Sie gerne,
Ihre Claudia Rottländer
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